Gründung des Fördervereins Grundschule Ehingen-Berg

Am Mittwoch, den 25. Juni 2025, war es endlich so weit:

 Die Gründungsmitglieder des Fördervereins der Grundschule Ehingen-Berg haben sich versammelt und die Satzung zur Vereinsgründung offiziell verabschiedet.

Die Versammlungsleitung übernahm Kathrin Hauler – an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön für ihr Engagement!

Die Ämter konnten wie folgt besetzt werden:

  • 1. Vorsitzende: Petra Geißelmann
  • 2. Vorsitzende: Carolin Ried
  • Kassier: Thomas Knab
  • Schriftführerin: Sarah Hennig
  • 3 Beisitzer*innen aus der Elternschaft: Carolin Fischer, Bettina Staiger, Simone Mößlang
  • 2 Beisitzer*innen aus der Lehrerschaft: Frau Scheible, Frau Meyer

Unser Dank gilt auch der Schulleitung und dem gesamten Kollegium für ihre Bereitschaft, den Förderverein im Sinne unserer Schulgemeinschaft aktiv zu unterstützen.

Nun stehen noch einige Formalitäten an, damit aus unserem Verein bald ein eingetragener Verein – ein e.V. – wird.

Alle, die Lust haben, den Förderverein durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen,

sind herzlich eingeladen, dem Verein beizutreten – ab sofort ist dies möglich!

Wir freuen uns auf eine spannende und erfolgreiche Zeit – mit dem

Zirkusprojekt haben wir bereits ein erstes, großes Highlight 

auf den Weg gebracht.

Mit herzlichen Grüßen
Eure Vorstandschaft

Satzung des Fördervereins der Grundschule Ehingen - Berg 

Stand: 25.06.2025

 

§ 1 

Name, Sitz und Allgemeines 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Ehingen-Berg" und wird im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Ulm eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Grundschule Ehingen-Berg e.V.". 

 

  1. Sitz des Vereins:

Förderverein Grundschule Ehingen-Berg, 

      Schützenstr. 23,

      89584 Ehingen – Berg. 

 

  1. Um die Lesbarkeit dieser Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung geschlechtsspezifischer Formen verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form soll geschlechtsneutral verstanden werden.

 

§2 

Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit 

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Ebenso unterstützt er die Grundschule in ihrem sozialen, pädagogischen, ideellen und kulturellen Auftrag, finanziell und mit persönlichem Engagement insbesondere durch  

 

  • Förderung und Verbesserung der Schulausstattung.
  • Förderung und Unterstützung von Schulveranstaltungen.
  • Förderung von außerschulischen Bildungsmaßnahmen. 
  • Förderung von Projekten aller Art die Einnahmen für die Kasse des Fördervereins generieren.

 

Darüber hinaus gehend werden nach gestelltem Antrag und vorheriger Prüfung auch nachfolgende Punkte unterstützt:

 

  1. Schulausflügen und Unternehmungen außerhalb des Lehrplans 
  2. Ergänzung von Unterrichtsthemen.

 

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

 

  1. Der Verein pflegt eine unterstützende Zusammenarbeit mit der Schule im Rahmen der Möglichkeiten. 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Als Förderverein nach §§ 51 ff. AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks in der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden. 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. 

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuschüsse, Förderprogramme, Ausschreibungen, Wettbewerben oder die Durchführung und daraus resultierenden Einnahmen von Veranstaltungen, Festivitäten, Projekten und Verkaufsaktionen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Spendenbescheinigungen werden auf Antrag und zur Vorlage vom Finanzamt zugestellt.  

 

  1. Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 

 

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann sich der Verein an anderen Vereinen, Verbänden, Stiftungen und Unternehmungen wenden und beteiligen. 

 

§3

Unterstützung des Elternbeirats

 

  1. Der Förderverein übernimmt die Kosten für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen der Schule in einem angemessenen Rahmen, wie es bisher praktiziert wurde.

 

  1. Im Gegenzug obliegen die Organisation und Durchführung dieser Veranstaltungen dem Elternbeirat sowie der Elternschaft. Dazu gehören insbesondere die Planung, Koordination und die erforderlichen Arbeitsdienste.

 

  1. Sollte der Elternbeirat oder die Elternschaft ihren Verpflichtungen zur Organisation und Durchführung der Veranstaltungen nicht nachkommen, ist der Förderverein berechtigt, die finanziellen Mittel für diese Veranstaltungen zu kürzen oder vollständig einzustellen.

 

§4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

 

  1. Natürliche und juristische Personen sowie Minderjährige können durch Vorstandsbeschluss als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder und minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht im Verein.

 

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft, das Mitglied erhält einen schriftliche Aufnahmebestätigung. Diese kann per E-Mail, Post oder Fax erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme im Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme, muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme des Mitgliedes, erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung des Fördervereins an. 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person), oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Kündigung, durch Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereins.  
  2. In den Fällen Tod oder Auflösung muss der Vorstand schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden.

 

  1. Die ordentliche Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres (31.07.). 

 

  1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Dem Mitglied ist unter einer Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Vorstand entscheidet anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschließungsbeschluss. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung, die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Wird der Vereinsausschluss durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. 

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§5

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Es werden von den Vereinsmitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festsetzt. 

 

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die über   längere Zeit besondere Verdienste für die Belange des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernennen, die von der Beitragszahlung befreit sind. 

 

§6

Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
  2. Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter. 
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien 

     beschließen.  

§7

Vorstand

  1. Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertretung des/der 1. Vorsitzenden)
    c) dem/der Kassierer/in
    d) dem/der Schriftführer/in
    e) fünf Beisitzer/innen, davon:
     – drei Vertreter/innen der Elternschaft
     – zwei Vertreter/innen des Lehrerkollegiums der Schule

Lehrkräfte können als Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt werden, sofern sie Mitglied des Vereins sind. Ihre Mitwirkung dient der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Förderverein. Aus Gründen der Neutralität dürfen Lehrkräfte weder den Vorsitz noch das Amt des/der Kassierer/in übernehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail mindestens eine Woche vor der Vorstandssitzung eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Abwesenheit durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus (durch schriftlich erklärten Rücktritt oder Tod), wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung bzw. Organisation von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Erstellung des Jahresabschlusses
  • die Erstellung von Spendenbescheinigungen spätestens 4 Werktage nach Spendeneingang
  • die Entscheidung über Förderanträge
  • die ordnungsgemäße Vereinsführung und Kommunikation
  • die Beschlussfassung über Beitrittserklärungen und Ausschlüsse von Mitgliedern
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, selbstständig zu beschließen. Diese Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

  1. Über alle abgehaltenen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es beinhaltet den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer/innen und des/der Sitzungsleiters/in sowie die gefassten Beschlüsse, Organisation, Umsetzung und Zuständigkeiten der Abstimmungsergebnisse.

 

  1. Vertretungsberechtigung (§ 26 BGB):
    „Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretung erfolgt unabhängig von der Zustimmung anderer Organe des Vereins.“

 

  1. Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen können auch digital erfolgen. Sitzungen des Vorstands können per Videokonferenz oder über geeignete Kommunikationsdienste (z. B. WhatsApp-Gruppentelefonie, Zoom, FaceTime o. ä.) abgehalten werden, sofern kein Vorstandsmitglied im Vorfeld widerspricht. Auch Umlaufbeschlüsse per E-Mail, Messenger-Dienst oder in Gruppenchats sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden, mindestens die Hälfte ihre Stimme innerhalb einer gesetzten Frist abgibt und das Ergebnis dokumentiert wird. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten (z. B. per PDF oder in der Protokollführung) und den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

§8

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. 

 

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) unter Einbezug der Lehrerschaft, Elternbeiräte und allen Interessenten der Grundschule Berg stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, durch eine schriftliche Einladung, einberufen. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen – insbesondere bei Eilbedürftigkeit oder außergewöhnlichen Umständen – auch in digitaler Form oder im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Die Durchführung in digitaler Form (z. B. per Videokonferenz) ist zulässig, sofern jedes Mitglied die technischen Voraussetzungen erfüllt oder ein entsprechendes Stimmrecht schriftlich vorab übermittelt. 

Im schriftlichen Umlaufverfahren gilt ein Beschluss als gefasst, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme fristgerecht abgeben und die einfache Mehrheit erreicht wird. Die Einhaltung der Form ist durch den Vorstand zu dokumentieren.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

 

  1. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: 

 

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr; 
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und Kassierer; 
  • Wahl der Kassenprüfer; 
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und/oder Vereinsauflösung; 
  • Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen der Förderpolitik des Vereins; 
  • Festsetzung der Beitragsordnung; 
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; 
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.  

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und volljährige Mitglied eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss, in Ausnahmefällen kann das Mitglied durch unvorhergesehene Verhinderung oder Krankheit, bis 24 h vor Versammlung eine schriftliche Erklärung beim Vorstand abgeben, dies muss vom Mitglied persönlich verfasst und unterschrieben werden. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder als beschlussfähig anerkannt. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung. Stimmenthaltungen gelten als Fehlstimmen und werden beim Ergebnis nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Sitzung bekannt gemacht werden und bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins muss ebenfalls in der Einladung zur Sitzung bekannt gemacht werden und kann nur mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

 

  1. Jedes Vereinsmitglied kann für jeden der Vorstandsposten kandidieren. Jede Wahl erfolgt grundsätzlich in geheimer Wahl.

Grundsätzlich wird jede Vorstandsposition einzeln gewählt, wobei in der Reihenfolge des § 7 Abs. 2 dieser Satzung vorgegangen wird. Gewählt ist jeweils der Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen. 

 

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält und das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

 

 

 

 

§9

Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von einem Jahr. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. 

 

  1. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind mindestens einmal im Jahr zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers. 

 

  1. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. 

 

§10

Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. 

 

  1. Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr des Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am 31.07. im Gründungsjahr.  

 

 

 

 

 

§11

Verwendung der Vereinsmittel

 

  1. Bei der Bewilligung von Ausgaben ist besonders darauf zu achten, dass die Förderungen möglichst allen Schülerinnen und Schülern der Grundschule Berg im Laufe ihrer Schulzeit zugutekommen. 

 

  1. Antragsberechtigt sind neben allen Vereinsmitgliedern, der Schulleiter, die Lehrer, sowie die Mitglieder des Elternbeirates der Grundschule Ehingen-Berg. 

 

  1. Ausgabenbeschlüsse werden in der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.  

 

  1. Förderanträge sind grundsätzlich in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen und müssen einen nachvollziehbaren Verwendungszweck sowie einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot enthalten. Eine Bewilligung erfolgt nur bei vollständiger Antragstellung und nach Beschluss durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mittelverwendung ist nachzuweisen. Bei unvollständigen Angaben wird der Antrag nicht bearbeitet.
    Hierfür ist das vorgefertigte Formular des Fördervereins zu verwenden.

 

  1. Vorstandsmitglieder sind bei der Entscheidung über Förderanträge, die sie selbst oder ihnen nahestehende Personen gestellt haben, von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Wahrung der Transparenz.

 

  1. Die Aufwendungen des Vorstands zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben 

u.a. für Porto, Papier, Vervielfältigungen und Drucksachen, werden gegen Beleg aus den Mitteln des Vereins erstattet. 

 

  1. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des§ 3 Nr. 26 a EStG beschließen. 

§ 12

Verwaltung und Anlage des Vereinsvermögens

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Gelder des Fördervereins jederzeit in sicherer Form anzulegen. Dies kann unter anderem durch die Anlage als Festgeld oder in vergleichbaren sicheren Anlageformen erfolgen.

 

  1. Spekulative oder risikobehaftete Geschäfte sowie Investitionen, die den Vereinszweck gefährden könnten, sind ausdrücklich untersagt.

 

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Gemeinnützigkeit.

 

§ 13

Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder           Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks abzielen, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins oder seiner Organe verursacht.

 

§14

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Er bedarf zudem einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

 

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vereinsvermögen zu vier gleichen Teilen auf folgende Einrichtungen verteilt:
  • ¼ an die Kurt Baumgartner-Stiftung, zugunsten des Förderkreises für tumor- und leukämiekranke Kinder Ulm e.V.

 

  • ¼ an das Hospiz Ulm (Lichtensteinstraße 14/2, 89075 Ulm), zugunsten des Ambulanten Hospizdienstes für Kinder und Jugendliche

 

 

  • ¼ zugunsten der Grundschule Ehingen-Berg, Schützenstraße 23, 89584 Ehingen/Berg

 

  1. Sollte zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung eine der genannten Einrichtungen nicht mehr existieren, so fällt deren Anteil an die Grundschule Ehingen-Berg, die diesen Betrag dann frei für schulische Zwecke verwenden darf.

 

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

 

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

 

§15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss am 25.06.2025 durch die Gründungsversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft.

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